Informationen rund um das Thema Arbeitszeit
Überstunden durch Arbeitnehmer
Wie werden Überstunden vergütet?
Wie können Überstunden abgebaut werden?
Überstunden - Erläuterung
Überstunden im klassischen Sinne sind eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, die dieser über die zumeist tarifvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung geregelte, regelmäßig verteilte Arbeitszeit hinaus erbringt.Bei Arbeitszeitmodellen, die eine flexible Arbeitszeit vorsehen und bei denen die Normalarbeitszeit unregelmäßig verteilt ist, wird auch bei einer langen Tagesarbeitszeit nicht von Überstunden im Rechtssinne gesprochen. In diesem Fall müssen sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die Tarifparteien oder der Betriebsrat und die Geschäftsleitung darüber einigen, ab welchem Zeitpunkt "Überstundenzuschläge" gezahlt werden sollen.
Zur Situation: Auch wenn tarifvertragliche Regelungen bestehen, die eine 37,5-Stunden-Woche oder noch weniger vorsehen, so werden doch in vielen Fällen von den Beschäftigten Überstunden geleistet. Statistische Auswertungen haben ergeben, dass in der Bundesrepublik 1999 ca. 1,6 Milliarden, im Jahr 2000 sogar 1,8 Milliarden Überstunden geleistet wurden. Das entspricht der Arbeitsleistung von ca. 1.000.000 Vollzeitbeschäftigten.
- Existiert keine ausdrückliche Vereinbarung, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Bedeutung hat dies insbesondere in Betrieben, die keiner Tarifbindung unterliegen und die keinen Betriebsrat haben. Hier muss die Verpflichtung zur Ableistung von Überstunden ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein. Andernfalls ist der Arbeitgeber nicht befugt, Überstunden anzuordnen.
Ausnahmsweise kann sich aber aus Treu und Glauben eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ergeben. Beispiel: Ein Betrieb der sich in oder knapp vor einer finanziellen Schieflage befindet, kann zusätzliche kurzfristige Aufträge erhalten, wenn sie umgehend abgearbeitet werden. Ist es dem Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Lage im übrigen nicht möglich, weitere Arbeitnehmer einzustellen, besteht eine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden.
- 2. Oftmals enthalten Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen Regelungen zur Ableistung von Überstunden. Auch diese Regelungen finden ihre Grenzen jedoch im allgemeinen Arbeitszeitrecht (48-Stunden-Woche; vorübergehender 10-Stunden-Tag). Verstoßen die Vereinbarungen hiergegen, kann der Arbeitnehmer die Mehrarbeit verweigern. Sind die Vereinbarungen rechtmäßig, so ist der Arbeitnehmer in dem gesetzten Rahmen zur Leistung der Überstunden verpflichtet.
- Verweigert der Arbeitnehmer unberechtigt Überstunden, so kann dies Grund für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung seitens des Arbeitgebers sein.
- In Tarifverträgen, aber auch in Einzelverträgen, ist oftmals geregelt, dass die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen sind. Eine Vergütung in Geld findet dann nicht statt.
- Besteht eine solche Vereinbarung nicht, kann sich ein Anspruch auf Vergütung der Überstunden nur aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Einen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenvergütung gibt es seit 1994 nicht mehr. Fragen Sie ihren Betriebsrat oder die Gewerkschaft, inwieweit entsprechende Regelungen bestehen.
- Voraussetzung für eine Vergütung ist weiterhin, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, jedenfalls aber bewusst geduldet wurden. Macht der Arbeitnehmer von sich aus Überstunden, kann er keine Vergütung verlangen.
- Ist eine Überstundenvergütung vereinbart, berechnet sich die Vergütung auf der Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Arbeitentgelts.
- Ein Zuschlag auf das gewöhnliche Entgelt kann nur verlangt werden, wenn er in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Üblich ist, für Überstunden an Werktagen ein Zuschlag von 25 %, für Überstunden an Sonn- und Feiertagen einer von 50 %.
Entsprechendes gilt für einen Freizeitausgleich.
- Da ein gesetzlicher Anspruch auf eine Überstundenvergütung nicht mehr besteht, ist es möglich, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Dies gilt jedoch nur für nicht tarifgebundene Arbeitsverhältnisse.
Die Grenze für solche Vereinbarungen wird durch § 612 Abs. 1 BGB (= übliche Vergütung), § 242 BGB (Treu und Glauben) und § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) gezogen.
- Das der Beschäftigte seinem Arbeitgeber gegenübertritt und dessen Anliegen ablehnt, ist eher unwahrscheinlich. Schließlich will er seinen Arbeitgeber nicht verärgern. Aber auch der Zusatzverdienst wird gerne angenommen und zwar auch dann, wenn nur die Zuschläge gezahlt werden.
- Auch über das Arbeitzeitgesetz lässt sich eine Begrenzung der Überstunden kaum erreichen, da es von einer statistischen 48-Stunden-Woche ausgeht und - wenn auch nur vorübergehend - den 10-Stunden-Tag zulässt.
- Eine Möglichkeit zur Abhilfe stellen entsprechende Regelungen in den Tarifverträgen dar. Zum einen käme eine Verteuerung der Überstunden in Betracht. Um einen weiteren Lohnkostenanstieg zu vermeiden, könnten die Überstunden in Freizeit abgegolten werden. Die Überstundenzuschläge würden dabei erhalten bleiben.
Daneben wäre auch an die Einführung einer quantitativen Begrenzung zu denken, so dass nur noch eine bestimmte Anzahl an Überstunden pro Woche zulässig ist.
- Da die Anordnung von Überstunden der Zustimmung des Betriebsrates bedarf, hat dieser die Möglichkeit die Zustimmung zu verweigern. Dies wird ihm oftmals aus betrieblichen Gründen nicht möglich sein. Er sollte dann darauf achten, dass der Arbeitgeber an anderen Stellen Zugeständnisse gegenüber der Belegschaft macht.
- Der Betriebsrat kann auch von seinem Initiativrecht Gebrauch machen und dem Arbeitgeber die Einführung einer Obergrenze für Überstunden vorschlagen. Der Arbeitgeber muss über diesen Vorschlag verhandeln.






