Urteile zum Thema Arbeitszeit
Haftung der Unfallversicherung für innere Verletzungen
Die gesetzliche Unfallversicherung muss auch für innere Verletzungen, die sich während der Arbeitszeit ereignen, einstehen.
Ein Steinmetz versuchte einen festgefrorenen Grabstein anzuheben. Dabei riß eine Arterie in seinem Kopf. Seine Unfallversicherung wollte für die Folgen nicht aufkommen. Zur Begründung gab sie an, dass das Sozialgesetzbuch den Unfall als ein "von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis" definiert.
Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch um eine innere Verletzung. Diese Definition, so die Richter des Bundessozialgerichts, diene jedoch lediglich zur Abgrenzung von Krankheiten und vorsätzlichen Selbstschädigungen. Versichert ist man jedoch auch, wenn ein Vorgang im Körperinneren die gesundheitliche Schädigung bewirkt. Die Unfallversicherung muss daher für die Heilbehandlung und die Unfallentschädigung aufkommen.
BSG B 2 U 27/04 R






