Urteile zum Thema Arbeitszeit

Wochenarbeitszeit kann durch Änderungskündigung verändert werden

Die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers kann grundsätzlich nur durch eine Änderungskündigung verändert werden.

Ein Metallbaubetrieb hatte wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung getroffen, wonach die Belegschaft künftig 40 statt der arbeitsvertraglich vereinbarten 37,5 Wochenstunden ohne Lohnausgleich arbeiten sollte. Dagegen hatte ein Werkzeugmacher geklagt.

Die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. gaben der Klage statt und verurteilten das Unternehmen zur Nachzahlung des Lohns. Sie führten aus: Die Veränderung von Arbeitszeiten dürfe nicht in Betriebsvereinbarungen geregelt werden, sondern nur durch die Änderung der einzelnen Arbeitsverträge. Deshalb hätte einer Änderungskündigung erfolgen müssen. Deshalb habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bezahlung für die von ihm geleistete Mehrarbeit.

 

Arbeitsgericht Frankfurt a.M. 4 Ca 5146/00 Rechtsbereich/Normen

 

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